Zur Kostentragungspflicht bei einer WEG

Zur Kostentragungspflicht bei einer WEG

Allgemeines zur Wohnungseigentümergesellschaft

Wer Wohnungseigentümer im Sinne des § 1 II Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist, hat nicht nur Eigentum an der ihm gehörenden Wohnung, sondern auch ein Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum des Gebäudes. Dies ergibt sich aus § 1 II WEG. Durch die Einräumung des Miteigentumsanteils werden den einzelnen Wohnungseigentümern auch zusätzliche Pflichten auferlegt; u.a. die Kostentragungspflicht bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Kostentragung am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Eigentümer der Wohnungen eines Gebäudes bilden eine sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Fallen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kosten an, beispielsweise für Reparaturarbeiten, so sind diese grundsätzlich von allen Wohnungseigentümern entsprechend Ihrer Anteile zu tragen (vgl. § 16 II S.1 WEG).

Allerdings ergibt sich aus § 16 II S.2 WEG, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von diesem Grundsatz der gemeinsamen Kostentragung abweichen kann. Dies bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner jüngsten Entscheidung vom 22.03.2024 (BGH, Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 81/23).

Allerdings ist es der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht möglich, dem Einzelnen willkürlich jegliche Art von Kosten aufzuerlegen, wie sich aus § 16 II S. 2 WEG ergibt. Vielmehr ist die Kostentragungspflicht eines Einzelnen nur insoweit möglich, als dass sich diese nur auf einzelne Kosten oder auf eine bestimmte Art von Kosten beziehen darf (vgl. § 16 II S. 2 WEG).

Folglich können Kosten, die am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer entstehen, auch nur einzelnen Eigentümern auferlegt werden.

Dies ist laut BGH (BGH, Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 81/23) jedoch nur dann möglich, wenn ein einzelner Eigentümer vorrangig davon profitiert. Hinzukommend darf es nicht zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Eigentümern kommen (BGH, Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 81/23).

 

Fazit: Kostentragungspflicht bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es möglich, die Kostentragungspflicht auf einen einzelnen Eigentümer abzuwälzen. Allerdings ist dies nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen möglich.

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Verena Kragler

Verena Kragler ist diplomierte Juristin und unterstützt die Kragler Immobilien GmbH im Bereich Rechtsfragen und Marketing.

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