Die Auswahl von Hausmeister oder Hausmeisterservice unterliegt der freien Entscheidung des Vermieters oder des beauftragten Verwalters. In Eigentümergemeinschaften (WEG) wird der Hausmeister mithilfe eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft festgelegt. Für die Kosten des Hausmeisters gilt der Grundsatz der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und diese müssen sich nach Gesetz in einem „verhältnismäßigen“ Bereich befinden. Solange diese Grenze nicht überschritten wird, muss der Mieter die Dienstleistung in Anspruch nehmen. Abweichende Regelungen im Mietvertrag sind jedoch im Einzelfall zulässig.
Das gesamte Statement im Wortlaut finden Sie im Beraterpool-Artikel auf B4B Schwaben.