In einem Mischgebiet darf das Wohnen nicht wesentlich gestört werden. Was als wesentliche Störung anzusehen ist, ist stark einzelfallabhängig und anhand aller Umstände des Einzelfalls der Gewerbeimmobilie zu bewerten. Es gibt hier verschiedene Gesetze und Verordnungen zur Konkretisierung des maßgeblichen § 6 Abs. 1 BauNVO. Tagsüber gilt beispielsweise bei der Lärmbelästigung der Maximalwert von 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Je nach Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit gelten verschiedene Zuschläge bei der Beurteilung. Bezüglich des Anliefer- und Abtransportverkehrs gilt ein gesondertes Berechnungsverfahren der RLS-90 (Straßenverkehr) bzw. Schall 03 (Schienenverkehr). In jedem Fall ist eine pauschale Bewertung nicht möglich.
Das gesamte Statement im Wortlaut finden Sie im Beraterpool-Artikel auf B4B Schwaben.