Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag

Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag

Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag

Zulässigkeit von Schönheitsreparaturklauseln bei Wohnraummietverträgen

Gemäß § 28 IV S. 3 II BV umfassen Schönheitsreparaturen nur das „Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“.

Wird der Mieter durch eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag zur Durchführung einer solchen Reparatur verpflichtet, stellt dies eine sogenannte „Schönheitsreparaturklausel“ dar. Andere Maßnahmen außerhalb der in § 28 IV S. 3 II BV genannten Maßnahmen werden nicht geschuldet. Um beurteilen zu können, ob eine solche Schönheitsreparaturklausel wirksam ist, muss zwischen renovierten und unrenovierten Wohnungen differenziert werden.

Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag bei renovierten Wohnungen

Bei einer im Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter bereits renovierten Wohnung ist eine entsprechende Vereinbarung über die Vornahme von Schönheitsreparaturen grundsätzlich zulässig. Der Mieter erhält als Ausgleich für seine Arbeiten eine anfänglich renovierte Wohnung.

Allerdings ist für die Wirksamkeit einer solchen Klausel erforderlich, dass dem Mieter keine starre Frist zur Durchführung der Reparaturen auferlegt wird. Andernfalls würde eine solche Klausel ein Verstoß gegen § 307 I, II Nr.1 BGB darstellen. Dieser Verstoß hätte die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2005 – VIII ZR 351/04; BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03).

Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag bei unrenovierten Wohnungen

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart wurde und die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Hier erhält der Mieter gerade keinen Ausgleich für seine Arbeiten.

Eine solche Klausel ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter für die Vornahme der Schönheitsreparaturen eine entsprechende Ausgleichzahlung oder ein vergleichbares finanzielles Entgegenkommen vom Vermieter erhält. In einem solchen Fall liegt gerade kein Verstoß gegen § 307 I, II Nr.1 BGB vor (BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14).

Problem der Beweislast bei Berufung auf die Schönheitsreparaturklausel

Anknüpfend an die obigen Ausführungen stellt sich die Frage, wer den Zustand der Wohnung (renoviert oder unrenoviert) zu beweisen hat, wenn sich eine Partei auf die Schönheitsreparaturklausel berufen möchte bzw. gegen diese vorgehen möchte.

Nach der sog. „Rosenbergschen Formel“ muss im Zivilprozess grundsätzlich die Partei die Tatsachen beweisen, auf die Sie sich berufen möchte.

An diesen Grundsatz anknüpfend hat der BGH in seinem Beschluss vom 30.01.2024, Az. VIII ZB 43/23 entschieden, dass bei Schönheitsreparaturen derjenige die Beweislast trägt, der sich auf den unrenovierten Zustand der Wohnung beruft.

Daraus ergibt sich, dass der Mieter den unrenovierten Zustand der Wohnung beweisen muss, wenn er sich auf diesen Berufen möchte. Möchte der Mieter hingegen die Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel geltend machen, muss er beweisen, dass die Wohnung unrenoviert war. Dieser Zustand ist also gerade nicht vom Vermieter zu beweisen (Beschluss v. 30.01.2024, Az. VIII ZB 43/23).

Fazit: Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag

Eine Schönheitsreparaturklausel ist grundsätzlich zulässig. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen sind u.a. je nach Zustand der Wohnung (renoviert oder unrenoviert) zu beurteilen. Beruft sich der Mieter darauf, dass die Mietwohnung unrenoviert ist, muss er diesen Zustand auch beweisen. Insoweit ist nicht der Vermieter zur Beweisdarlegung verpflichtet. Mit Hinblick auf die inzwischen durchaus ausdifferenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere zu Fristenplänen und einzelnen Formulierungen von Klauseln, ist in jedem Fall eine gesonderte Prüfung einer jeden mietvertraglichen Vereinbarung anzuraten.

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Disclaimer: Der hiesige Beitrag ist und ersetzt keine rechtliche Beratung, sondern dient allenfalls der Übersicht.

05 August 2024

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Verena Kragler

Verena Kragler ist diplomierte Juristin und unterstützt die Kragler Immobilien GmbH im Bereich Rechtsfragen und Marketing.

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